Kündigung allgemein:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
- Wirksam wird die Kündigung erst, wenn sie der anderen Vertragspartei zugeht
- Der Betriebsrat (wenn vorhanden) muss vor jeder Kündigung angehört werden
Ordentliche Kündigung
- Das Arbeitsverhältnis wird fristgerecht gekündigt
- Die Frist ergibt sich durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder dem Gesetz
- Kündigung durch Arbeitnehmer:
- Kein Grund – es muss nur die Kündigungsfrist eingehalten werden
- Kündigung durch Arbeitgeber:
- Kündigung nur wenn sozial gerechtfertigt (Kündigungsschutzgesetz)
- Grund muss vorliegen, folgende Gründe sind möglich:
- 1. Grund in der Person des Arbeitnehmers (Personenbedingte Kündigung)
- 2. Grund in dem Verhalten des Arbeitnehmers (Verhaltensbedingte Kündigung)
- 3. Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Betriebsbedingte Kündigung)
- Zu 1. Ordentlich, personenbedingte Kündigung
- Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Negative Prognose für die Erfüllung der zukünftigen arbeitsvertraglichen Pflichten
- Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen
- Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Arbeitnehmers (Andere freie Stelle im Unternehmen)
- Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
- Zu 2. Ordentlich, verhaltensbedingte Kündigung
- Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Verstoß gegen die arbeitsrechtlichen Pflichten
- Verstoß muss vorsätzlich, bzw. fahrlässig begangen worden sein
- Kündigung muss verhältnismäßig sein
- Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
- Zu 3. Ordentliche, betriebsbedingte Kündigung
- Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
- Betriebliche Erfordernisse
- Keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung
- Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers
- Ausreichende Berücksichtigung der sozialen Gesichtspunkte
Außerordentliche Kündigung:
- Auch fristlose Kündigung genannt. Das Arbeitsverhältnis endet sofort
- Findet Verwendung, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfirst oder bis zum vereinbartem Ende nicht mehr zugemutet werden kann. (Wichtiger Grund)
- Eine außerordentliche Kündigung kann max. zwei Wochen nach Kenntnis des Fehlverhaltens ausgesprochen werden, zu einem späteren Zeitpunkt ist die Kündigung unwirksam.
Hier geht es zur Kategorie: Arbeitsrecht
___________________________________________________________
!Disclaimer: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Wir übernehmen für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit dieses Textes und Inhalts keine Haftung!
Bild von mohamed Hassan auf Pixabay