Zusammenfassung zum Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist ein deutsches Gesetz zum Schutz der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde zuletzt am 23. Mai 2017 neu gefasst. Hier findest Du eine kurze Zusammenfassung vom Mutterschutzgesetz (MuSchG), welches Dir hilft einen Überblick über die wichtigsten Inhalte zu bekommen.
Beschäftigungsverbot (während des Mutterschutzes)
- 6 Wochen vor der Geburt
- 8 Wochen nach der Geburt (bei Früh- und Mehrlingsgeburten = 12 Wochen)
Ist Leben oder Gesundheit der Mutter oder des Kindes gefährdet, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot durch ein ärztliches Attest ausgesprochen werden.
Der Arbeitgeber darf die werdende Mutter keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen Sie oder ihr ungeborenes Kind einer unverantwortbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ist eine Umgestaltung an den Arbeitsplatz nicht ausreichend sowie eine Versetzung nicht möglich, so muss der Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden bei:
- schweren körperlichen Arbeiten
- Arbeiten bei denen Sie schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind
- Arbeiten bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm gehoben werden
- Arbeiten bei denen gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben werden
- Arbeiten mit häufigen strecken oder beugen
- Arbeiten mit ständigem stehen, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet (ab dem fünften Monat der Schwangerschaft)
- Arbeiten auf Beförderungsmittel (ab dem dritten Monat der Schwangerschaft)
Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
Schwangere und stillende Frauen dürfen nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden. Anmerkung: Teilweise Ausnahmen in verschiedenen Branchen.
Verbot von Mehrarbeit
- von Frauen unter 18 Jahre über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche
- von sonstigen Frauen über 8,5 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
Gestaltung des Arbeitsplatzes
- Werdende oder stillende Mütter, welche im Rahmen ihrer Beschäftigung ständig stehen oder gehen müssen, müssen eine Sitzgelegenheit zum Ausruhen bereitgestellt bekommen.
- Werdende oder stillende Mütter, welche im Rahmen ihrer Beschäftigung ständig sitzen müssen, müssen eine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit bekommen.
Mitteilungspflicht
- Mitteilungspflicht sobald der Zustand bekannt ist
- Zeugnis eines Arztes / Hebamme ist auf Verlangen vorzulegen
- Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben
- Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber
- Es ist eine Gefährundungsbeurteilung zu erstellen sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren
Freiststellung zur Untersuchung
- Freistellung zu Untersuchungen im Rahmen der Schwanger- und Mutterschaft
- Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht entstehen
Erholungsurlaub
Noch nicht genommener Urlaub kann nach Ablauf der Mutterschutzfrist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beansprucht werden
Kündigungsverbot
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig.
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!Disclaimer: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte beachte, dass es sich bei dem aufgeführten Text nur um eine Zusammenfassung vom Mutterschutzgesetz (MuSchG) handelt. Wir übernehmen für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit dieses Textes und Inhalts keine Haftung!
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